Ab dem 01.06.2022 trat die Gesetzesänderung zum Rechtskreiswechsel der Ukraine-Flüchtlinge in die Regelsysteme des Sozialrechts in Kraft.
Folgend erhalten Sie Informationen wie der Rechtskreiswechsels konkret organisatorisch ablaufen sollen.
Fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit: „Bearbeitung von Fällen mit Aufenthaltstitel nach §24 AufenthG oder entsprechender Fiktionsbescheinigung“
· Die Bundesagentur für Arbeit hat am 23.05.2022 eine ausführliche Weisung zum Rechtskreiswechsel aus dem AsylbLG ins SBG II veröffentlicht. Die Weisung finden Sie hier.
· Eine kompaktere und sehr gute Zusammenfassung der beratungsrelevanten Inhalte der Weisung hat Claudius Voigt (Projekt Q, GGUA Münster) erstellt. Diese finden Sie hier.
Vor allem für Mitarbeitende in der Beratungsarbeit empfehlen wir dringend die Lektüre dieser Ausführung.
· Die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung ist für Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 beantragen nunmehr nur zulässig ist, wenn eine erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt wurde.
· Personen, die zwar bereits eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG beantragt haben, aber bisher nicht ED-behandelt wurden, müssen diese bis 31.10.2022 nachholen.
Relevant: Bei vulnerablen Personengruppen (z.B. Personen in stationärem Aufenthalt in Krankenhaus oder Pflegeeinrichtung und Personen mit schweren Behinderungen) kann von der ED-Behandlung dauerhaft abgesehen werden, wenn klar ist, dass diese bis zum 31.10 unmöglich oder unzumutbar sein wird. Das bedeutet, dass die Personengruppen in die Regelsysteme wechseln, auch wenn die ED-Behandlung absehbar nicht möglich ist. In solchen Fällen empfiehlt es sich, den Kontakt zur Ausländerbehörde aufzunehmen und die Unmöglichkeit, bzw. Unzumutbarkeit zu schildern.
· Wohnsitzauflage: Bisher wurde die Wohnsitzauflage für Inhaber*innen einer AE nach §24 AufenthG umfassend in §24 Abs. 5 S. 2 AufenthG geregelt. Nunmehr gilt: Ab der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt die bekannte Wohnsitzauflage nach §12 AufenthG. Die Bundesländer können eine gemeindescharfe Wohnsitzauflage festlegen, müssen dies aber nicht. Für den Rechtskreiswechsel ist relevant, dass Anträge auf SGB II in dem Bundesland, bzw. der Kommune gestellt werden müssen, für die die Wohnsitzauflage gilt.
· Fiktionsbescheinigungen: Einige Bundesländer (z.B. Berlin) haben bei der Ausstellung von Fiktionsbescheinigungen nicht das offizielle Muster verwendet, sondern „Ersatzbescheinigungen“ ausgestellt. Das Schreiben legt fest, diese „Ersatzbescheinigungen“ vorübergehend ausreichend für den Rechtskreiswechsel sind, wenn die Bescheinigung vor dem 31.05.22 ausgestellt wurde. Diese Regelung gilt bis zum 31.10.22.; bis dahin muss der Aufenthaltstitel oder die Fiktionsbescheinigung auf dem korrekten Muster vorliegen.
· Nicht-Ukrainische Staatsangehörige: Einige nicht-ukrainische Schutzsuchende aus der Ukraine haben nach einem Antrag auf AE nach §24 AufenthG zunächst eine Fiktionsbescheinigung erhalten; ob sie die Aufenthaltserlaubnis aber tatsächlich erhalten können, ist noch unklar. Solange sie die Fiktionsbescheinigung haben, gilt der Rechtskreiswechsel, sodass SGB II-Leistungen bezogen werden könne. Wird der Antrag abgelehnt, entfällt auch den Anspruch auf SGB-II-Leistungen.
Weitere Änderungen nach dem 01.06.2022
Bis zum 31.05. übernahmen die deutschen Kfz-Haftpflichtversicherer wegen der humanitären Ausnahmesituation freiwilligen Schäden, die von PKW mit ukrainischer Zulassung in Deutschland verursacht werden. Die Initiative endete zum 1. Juni 2022. Es ist deshalb wichtig, dass jedes Fahrzeug mit ukrainischer Zulassung, das in Deutschland am Straßenverkehr teilnimmt, ab dem 01. Juni 2022 eine Kfz-Haftpflichtversicherung nachweisen kann. Weitere Informationen auf Deutsch, Englisch und Ukrainisch.
Ebenfalls ab dem 01.06.2022 endete die Pass = Ticket-Regelung für den ÖPNV für ukrainische Schutzsuchende. Weitere Informationen finden Sie hier.