Schwimmen für alle Kinder

Das Kursangebot in Tübingen, Hirrlingen, Rottenburg und Ammerbuch richtet sich an alle Kinder und Jugendliche (5-18 Jahre) – aus Familien mit und ohne KreisBonusCard. Das Angebot wird durch die Kinderhilfsaktion Herzenssache e.V. von SWR, SR und Sparda-Bank ermöglicht, die die Ausweitung der Initiative Schwimmen für alle Kinder in den Landkreis von 2021 bis 2023 fördert.

Für Kinder und Jugendliche aus Familien mit KreisBonusCard sind die Schwimmkurse (inkl. Eintritt) kostenfrei. Weitere Informationen zur KreisBonusCard gibt es hier.

Sprechstunde für ukrainische Geflüchtete in der Uniklinik

Verschiedene Abteilungen des Uniklinikums Tübingen bieten psychlogische Hilfe bei der Verarbeitung von traumatischen Erlebnissen und Ängsten, die aus der bedrohlichen Situation in ihrer Heimat und der Flucht nach Deutschland resultieren.

Das vetrauliche Gespräch kann online oder persönlich in der psychsomatischen Ambulanz stattfinden.

Erwachsene vereinbaren einen Termin bei der Psychsomatik unter 07071-2986719 oder bei der Psychiatrie unter 07071-2986140, Kinder und Jugendliche unter 07071-2982338 (deutsch oder englisch). Per E-Mail können auch Termine auf ukrainisch oder russisch gebucht werden. Auch Geflüchtete aus anderen Ländern erhalten Termine.

Ukraine-Informationen der Caritas 08.04.2022

1.    SGB II/XII Leistungen für Geflüchtete aus der Ukraine

In der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder der Bundesregierung am 07.04.2022 wurden Beschlüsse zu folgenden Themenbereichen getroffen: Registrierung, Verteilung, Arbeitsmarktzugang, Anerkennung von Bildungsabschlüssen, Zugang zu (Hoch-)Schulen und Sozialleistungen.

Ab Juni 2022 erhalten alle Geflüchtete aus der Ukraine mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG Sozialleistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII, statt wie bisher nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

2.    Beratung von Drittstaatsangehörigen mit Aufenthaltserlaubnis in der Ukraine

Übersicht aktueller Stand und Hinweise für die Beratung von Drittstaatsangehörigen mit Aufenthaltserlaubnis in der Ukraine: Handreichung des Schleswig-Holsteinischen Flüchtlingsbeauftragten

3.    Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung

Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung wird bis zum 31. August 2022 verlängert: Bundesrat – Tagesordnungen & Termine – 1019. Sitzung.

Für Drittstaatsangehörige, die sich in der Ukraine als ausländische Studierende aufgehalten haben, eröffnet dies die Möglichkeit, sich bis zum Wintersemester 2022 erlaubt in Deutschland aufzuhalten, die notwendigen Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums in Deutschland zu erfüllen und dann eine Aufenthaltserlaubnis nach §16b AufenthG zu erhalten.

4.    Online-Plattform des KTK zu Kindertagesbetreuung im Kontext des Kriegs in der Ukraine

Die Online-Plattform des KTK-Bundesverband stellt Informationen und Tipps zur Arbeit in Kitas im Kontext des Krieges in der Ukraine bereit: https://www.ktk-bundesverband.de/unserangebotunserearbeit/ukraine-plattform.

Folgende Bereiche werden u.a. abgedeckt: Informationen für pädagogische Fachkräfte in den Kitas, Informationen für geflüchtete Familien zur Kinderbetreuung und Hinweise für den Einstieg in den Arbeitsbereich Kita für Ukrainer*innen in Deutschland.

5.    „Willkommensangebote“ – Flyer des BAMF zu Angeboten für Schutzsuchende aus der Ukraine

Hier kommen Sie zu Informationsblättern des BAMF zu bundesgeförderten-/finanzierten Willkommensangeboten (in verschiedenen Sprachen). Darin wird u.a. auf die MBE und das Integrationskursangebot hingewiesen. Weitere Informationen dazu finden Sie auch unter www.bamf.de/willkommensangebote.

6.    Materialien des DRK Suchdienstes

Der DRK-Suchdienst unterstützt Familien bei der Suche nach Angehörigen, die sich im Zuge des Krieges in der Ukraine, bzw. der Flucht verloren haben (z.T. auch in Ukrainisch).

7.    Pressemeldung

Caritas fordert Entlastung der Kommunen bei der Finanzierung der Ausgaben für Geflüchtete aus der Ukraine. Hier geht es zur vollständigen Pressemeldung. 

Angebote für ukrainische Flüchtlinge und ihre UnterstützerInnen

Angebote für Mütter mit Kindern:
Das Elkiko-Familienzentrum (Lilli-Zapf-Straße 17, Loretto-Viertel) stellt zu bestimmten Zeiten seine Räumlichkeiten ukrainischen Müttern und ihren Kindern als Treffpunkt und zum Spielen zur Verfügung. Bei Interesse melden Sie sich bitte unter 0157-54171748.

Die Familienbildungsstätte bietet jeden Mo. und Do. von 15.17h unter dem Motto „Spiel, Spaß und Deutsch“ einen Treffpunkt für Mütter und Kinder von 2- 6 Jahren.

Für selbstorganisierte ehrenamtliche Betreuungsangebote von UkrainerInnen für Kinder würden verschiedene katholische Kirchengemeinden ihre Räume kostenlos zur Verfügung stellen. Bei Interesse melden sie sich bitte bei Reinhard Will.

Weitere Angebote für Mütter mit ihren Kindern in Tübingen finden Sie auf der städtischen Homepage

Sprachunterricht an der GSS
Seit der letzten Woche bieten wir an der Geschwister-Scholl-Schule immer mittwochs und donnerstags – jeweils von 14 bis 16 Uhr – Sprachunterricht für ukrainische Flüchtlinge an. Ein ganz großes Dankeschön an Frau Olha Shvets, die diese Kurse leitet. Das Angebot möchten wir weiter ausbauen und die Kinder nach und nach in den Regelunterricht integrieren.
Sollten Sie entsprechende Kontakte haben, dürfen Sie die Kinder gerne bei uns formlos per Mail im Sekretariat anmelden so dass wir uns entsprechend darauf vorbereiten können.

Hilfen und Treffpunkte für ukrainische Flüchtlinge:

Asylzentrum, jeden Dienstag, 16 bis 19 Uhr, Neckarhalde 40

St. Johannes Gemeindezentrum, Bachgasse 5, Tübingen, jeden Freitag, 18.30 bis 19.45h (ab dem 29.4.2022)

Download und Links. Weitere Hinweise und Angebote finden Sie auf den Seiten der Katholischen Kirche Tübingen.

Informationen der Caritas 24.3.2022

  1. Informationen zur Passpflicht ukrainischer Geflüchteter (siehe Anlage BMI Passersatz durch ID Karte.pdf)
    Die ukrainische ID-Karte wird als Passersatz anerkannt (zeitlich
    befristet bis zum 23. Februar 2023, Beispielbilder siehe Anlage Beispielbilder ID Karte.pdf). Dies ist auch bedeutsam für die Rechtmäßigkeit und Identitätsfeststellung bei der Einreise (siehe Anlage BMI Passersatz durch ID Karte.pdf, Punkt 2), Verfahren bei inländischen Behörden und die Eröffnung eines Bankkontos.
    Die von der UkraineAufenthÜV umfassten Personen, die keinen gültigen und anerkannten Pass oder Passersatz mit sich führen, sind in Anwendung des § 14 AufenthV von der Passpflicht zu befreien.
    Als Folge sind die Einreise und der Aufenthalt ohne einen gültigen und anerkannten Pass oder Passersatz von Personen, die der UkraineAufenthÜV unterfallen, nicht als unerlaubt anzusehen.
    Damit sollen Personen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit, die in Deutschland Schutz suchen und keinen gültigen Pass haben, sich nicht unmittelbar sich um einen solchen bemühen müssen, um die Passpflicht zu erfüllen.
    Generell gilt: Auch bei der Erteilung des Aufenthaltstitels nach §24 AufenthG ist die von der Erfüllung der Passpflicht abzusehen (§5 Abs. 3 S. 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 4 AufenthG).
  2. Zeitpunkt des Leistungsanspruchs gem. AsylbLG
    Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat klargestellt, dass Vertriebene aus der Ukraine auch dann leistungsberechtigt nach dem AsylbLG sind, wenn ihre Registrierung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, noch nicht erfolgt ist. Die Registrierung sollte aber zeitnah nachgeholt werden, auch um Missbrauch zu verhindern.
    Das bedeutet, dass der Leistungsanspruch unmittelbar mit der Ersuchen nach Unterstützung beginnt.
  3. Ukraine: Druckvorlage Flyer – Warnung vor Menschenhandel
    In der Anlage finden Sie weiterhin Flyer zum Thema Menschenhandel mit Hinweisen zur Unterstützung und Hilfe.
    Der Flyer ist besonders wichtig, da er in einem Bündnis entstanden ist, mit dem Zweck einheitlicher Informationen und eines gemeinsamen Erscheinungsbilds.
    Eine Anleitung wie Sie die Dateien verwenden, mit lokalen Kontaktdaten versehen und drucken können, finden Sie ebenfalls in der Anlage.
  4. Erleichtertes Verfahren zur Zuwanderung für Personen jüdischer Abstammung aus der Ukraine
    Der Zentralrat der Juden und das Bundesinnenministerium haben sich auf ein vereinfachtes Verfahren für die Anerkennung als „jüdischer
    Zuwanderer“ (jüdische Kontingentflüchtlinge) geeinigt. Informationen
    zu Voraussetzungen und zum Antragsverfahren finden Sie hier.
    Bei erfolgreichem Verfahren erhalten die Personen eine Niederlassungserlaubnis. Die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG schadet dem Verfahren zur Anerkennung als jüdische Zuwanderer nicht, sodass beides parallel erfolgen kann.
  5. LSBTI-Geflüchtete aus der Ukraine
    Der LSVD hat gestern in seinem Newsletter einen Hinweis für aus der Ukraine geflüchtete Personen ohne ukrainische Staatsbürgerschaft veröffentlicht – dabei geht es um die Anwendung des § 24 AufenthG – insbesondere für LSBTI-Geflüchtete.
    Hinweise für LSBTI-Geflüchtete auf neun Sprachen auf der Projektseite.
  6. Arbeitsmarktportal
    Unterstützungsangebote zur Arbeitsmarktintegration: Portal Job Aid Ukraine.

Herzliche Grüße

Joachim Glaubitz
Bereich Soziale Arbeit
Caritas-Dienste in der Flüchtlingsarbeit Projektleitung #DemoCRAZY