Informationen der Caritas 24.3.2022

  1. Informationen zur Passpflicht ukrainischer Geflüchteter (siehe Anlage BMI Passersatz durch ID Karte.pdf)
    Die ukrainische ID-Karte wird als Passersatz anerkannt (zeitlich
    befristet bis zum 23. Februar 2023, Beispielbilder siehe Anlage Beispielbilder ID Karte.pdf). Dies ist auch bedeutsam für die Rechtmäßigkeit und Identitätsfeststellung bei der Einreise (siehe Anlage BMI Passersatz durch ID Karte.pdf, Punkt 2), Verfahren bei inländischen Behörden und die Eröffnung eines Bankkontos.
    Die von der UkraineAufenthÜV umfassten Personen, die keinen gültigen und anerkannten Pass oder Passersatz mit sich führen, sind in Anwendung des § 14 AufenthV von der Passpflicht zu befreien.
    Als Folge sind die Einreise und der Aufenthalt ohne einen gültigen und anerkannten Pass oder Passersatz von Personen, die der UkraineAufenthÜV unterfallen, nicht als unerlaubt anzusehen.
    Damit sollen Personen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit, die in Deutschland Schutz suchen und keinen gültigen Pass haben, sich nicht unmittelbar sich um einen solchen bemühen müssen, um die Passpflicht zu erfüllen.
    Generell gilt: Auch bei der Erteilung des Aufenthaltstitels nach §24 AufenthG ist die von der Erfüllung der Passpflicht abzusehen (§5 Abs. 3 S. 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 4 AufenthG).
  2. Zeitpunkt des Leistungsanspruchs gem. AsylbLG
    Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat klargestellt, dass Vertriebene aus der Ukraine auch dann leistungsberechtigt nach dem AsylbLG sind, wenn ihre Registrierung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, noch nicht erfolgt ist. Die Registrierung sollte aber zeitnah nachgeholt werden, auch um Missbrauch zu verhindern.
    Das bedeutet, dass der Leistungsanspruch unmittelbar mit der Ersuchen nach Unterstützung beginnt.
  3. Ukraine: Druckvorlage Flyer – Warnung vor Menschenhandel
    In der Anlage finden Sie weiterhin Flyer zum Thema Menschenhandel mit Hinweisen zur Unterstützung und Hilfe.
    Der Flyer ist besonders wichtig, da er in einem Bündnis entstanden ist, mit dem Zweck einheitlicher Informationen und eines gemeinsamen Erscheinungsbilds.
    Eine Anleitung wie Sie die Dateien verwenden, mit lokalen Kontaktdaten versehen und drucken können, finden Sie ebenfalls in der Anlage.
  4. Erleichtertes Verfahren zur Zuwanderung für Personen jüdischer Abstammung aus der Ukraine
    Der Zentralrat der Juden und das Bundesinnenministerium haben sich auf ein vereinfachtes Verfahren für die Anerkennung als „jüdischer
    Zuwanderer“ (jüdische Kontingentflüchtlinge) geeinigt. Informationen
    zu Voraussetzungen und zum Antragsverfahren finden Sie hier.
    Bei erfolgreichem Verfahren erhalten die Personen eine Niederlassungserlaubnis. Die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG schadet dem Verfahren zur Anerkennung als jüdische Zuwanderer nicht, sodass beides parallel erfolgen kann.
  5. LSBTI-Geflüchtete aus der Ukraine
    Der LSVD hat gestern in seinem Newsletter einen Hinweis für aus der Ukraine geflüchtete Personen ohne ukrainische Staatsbürgerschaft veröffentlicht – dabei geht es um die Anwendung des § 24 AufenthG – insbesondere für LSBTI-Geflüchtete.
    Hinweise für LSBTI-Geflüchtete auf neun Sprachen auf der Projektseite.
  6. Arbeitsmarktportal
    Unterstützungsangebote zur Arbeitsmarktintegration: Portal Job Aid Ukraine.

Herzliche Grüße

Joachim Glaubitz
Bereich Soziale Arbeit
Caritas-Dienste in der Flüchtlingsarbeit Projektleitung #DemoCRAZY